Protokolle der Generalversammlungen
1999,
2000, 2001,
2002, 2003,
2004a, 2004b,
2005, 2005b,
2006, 2007,
2008, 2009,
2010, 2011,
2012, 2013,
2014, 2015,
2016, 2017,
2018, 2019,
2020, 2021, 2022,
2023.
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Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung in
Zürich-Schwamendingen am 16. Juni 1994 angenommen und zuletzt am
20. Mai 2011 an der
Generalversammlung aktualisiert.
Statuten
- Name und Sitz
- Zweck
- Mittel
- Aufnahme von Mitglieder
- Austritt
- Ausschluss
- Organisation
- Generalversammlung
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
- Protokoll
- Vereinsvermögen
- Haftung
- Statutenänderung
- Auflösung des Vereins
- Schlussbestimmungen
1.1 Unter dem Namen "LUGS - Linux User Group
Switzerland" besteht ein im Sinne von Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unabhängiger Verein. Die
Normen des ZGB über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar,
soweit sie durch die folgenden statuarischen Bestimmungen nicht
geändert werden.
1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und
unabhängig.
1.3 Der Sitz und der Gerichtsstand befindet sich in Zürich.
2.1 Der Verein bezweckt die Förderung des
Erfahrungsaustausches zwischen den Benutzern von Linux, verschiedener
Unix-Derivate und Opensource-Software, sowie die Pflege der Kameradschaft unter
Mitgliedern.
2.2 Der Verein ist Eigentümer der Marke 'Linux' für die Klasse
'Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung' und sorgt dafür,
dass sie von jedermann frei benutzt werden darf.
3.1 Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
- Vereinskapital
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen
- Reinertrag aus Publikationen und andersweitigen Verkäufen
- Ertrag aus der Durchführung von Kursen
- Zinsen
3.2 Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch
die Generalversammlung bestimmt, betragen jedoch maximal CHF 200.--.
3.3 Ehrenmitglieder, die von der Generalversammlung aufgrund
besonderer Verdienste ernannt werden, sind von der Beitragspflicht
befreit.
3.4 Kurse durch LUGS erfolgen nur an Mitglieder und für
diese möglichst zum Selbstkostenpreis (Entscheid beim Vorstand).
4.1 Über die Aufnahme von juristischen Personen
entscheidet der Vorstand mit 2/3Mehrheit. Die Abstimmung kann auf
elektronischem Weg erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied ist
stimmpflichtig.
4.2 Die Anmeldung erfolgt durch Einsenden des vollständig
ausgefüllten Anmeldeformulars an die Vereinsadresse. Für die
definitive Aufnahme ist die Einzahlung des Mitgliederbeitrages
für das laufende Vereinsjahr Bedingung.
5.1 Der Austritt ohne finanzielle Verpflichtungen für das
laufende Jahr kann bis zu einem Monat nach Veröffentlichung des
GV-Protokolls erfolgen.
5.2 Der Austritt hat stets schriftlich (Brief oder e-Mail) zu erfolgen.
5.3 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf jegliche Rückerstattung.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dem
Vereinszweck zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen,
die Statuten und Vereinsbeschlüsse wiederholt missachten.
Dem auszuschliessenden Mitglied ist der Ausschlussantrag mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich
innert zehn Tagen schriftlich bei dem/der VorstandspräsidentIn zu
rechtfertigen.
Ein gültiger Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch
die Mitgliederversammlung und wird mit Zweidrittelsmehrheit der
Anwesenden beschlossen. Vom gefassten Beschluss ist das Mitglied per
Einschreibebrief zu verständigen.
Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht fristgemäss einzahlen,
werden ohne Abmahnung ausgeschlossen.
Der Ausschluss kann auch ohne Angabe der Gründe erfolgen.
Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Kontrollstelle
Die ordentliche Generalversammlung findet im 2. Jahresquartal (April - Juni)
statt. Obligatorische Traktanden sind:
8.1 Abnahme des Jahresberichtes und der Rechnungen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren
8.2 Wahlen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren
8.3 Anträge
Ferner fallen in den Aufgabenkreis der Generalversammlung:
- Behandlung von Geschäften mit öffentlich-rechtlichem
Einschlag
- Statutenänderungen
- Investitionsanträge
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse zu Statuten,
Statutenänderungen und Auflösung des Vereines mit
Zweidrittelsmehrheit, zu den übrigen Geschäften mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist
spätestens 30 Tage im Voraus anzukündigen. Auf der Vereinswebseite
wird eine provisorische Traktandenliste publiziert. Firmenmitglieder, sowie
Mitglieder, welches dies ausdrücklich wünschen, erhalten eine
schriftliche Einladung per Post.
Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens 14
Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Ausserordenliche Generalversammlungen können vom Vorstand
jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein
Begehren von einem Fünftel der Mitglieder gestellt wird. Der
Vorstand ist berechtigt, nach vorheriger Ansage, Türkontrollen zu
verordnen.
Nach Bedarf kann der/die VereinspräsidentIn allein oder die
Mehrheit des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einberufen. Der
Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen wird im Vereinsblatt publiziert.
An dieser Versammlung werden die laufenden Geschäfte beschlossen,
soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlungen werden im
Mitteilungsblatt des Vereins publiziert.
Die Versammlungen sind so kurz wie möglich zu halten, so dass der
Treffcharakter nicht beeinträchtigt wird.
Zur Leitung des Vereins und zur Besorgung der laufenden Geschäfte
wählt die Generalversammlung für das laufende Jahr einen
Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:
- PräsidentIn
- Vize-PräsidentIn
- AktuarIn
- KassierIn
- RedaktorIn / BeisitzerIn
Der Vorstand kann neue Ämter vorschlagen.
Dringend notwendige Ersatzwahlen können an einer
Mitgliederversammlung stattfinden.
Der/Die VorstandspräsidentIn vertritt den Verein Dritten
gegenüber. Er/Sie führt zusammen mit dem/der AktuarIn in
administrativem, zusammen mit dem/der KassierIn in finanziellen
Angelegenheiten die rechtsverbindliche Unterschrift. Er/Sie leitet
die Versammlungen und überwachen sämtliche Angelegenheiten
des Vereins. Der Vorstand kann Mitglieder zur einmaligen,
selbstständigen Vertretung des Vereins ermächtigen.
Auf Ende Geschäftsjahr wird die Rechnung abgeschlossen und den
Rechnungsrevisoren vorgelegt, die sie mit Ihren Anträgen versehen
an die Generalversammlung weiterleiten.
Der Vorstand besitzt eine Ausgabenkompetenz von Fr. 500.-
jährlich, sofern dies die Mittel des Vereins nicht
überschreiten.
Der Präsident und der Kassier haben in finanziellen Angelegenheiten
Einzelunterschrift.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder mit dem/der VorstandspräsidentIn oder dessen
StellvertreterIn anwesend sind.
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatz. Den
Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und
sämtlicher dem Verein unterstellter Kassen sowie des
Materialdepots.
Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen sämtlicher
Vereinsorgane ist ordnungsgemäss Protokoll zu führen. Dies
geschieht durch den/die AktuarIn. Ist dieser nicht anwesend, so
bestimmt der Vorstand einen Ersatz aus den eigenen Reihen.
Sämtliche Einnahmen und Vermögensgegenstände des
Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszweck Verwendung
finden.
Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung
mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
und erlangen ihre Gültigkeit, wenn deren Behandlung in der
Einladung zur Generalversammlung mitgeteilt wurde.
16.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur die
Generalversammlung mit vollständigem Vorstand beschliessen, an
der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird die
Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung
einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage und nicht später
als 30 Tage nach der ersten stattfinden darf; bei dieser zweiten
Generalversammlung spielt die Zahl der anwesenden Mitglieder keine
Rolle mehr. In beiden Fällen ist eine Zweidrittelsmehrheit zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins notwending.
16.2 Der Verein wird ohne Einberufung einer Generalversammlung
aufgelöst, wenn der Vorstand nach einer Generalversammlung nicht
mehr statutengemäss besetzt werden kann oder falls der Verein
zahlungsunfähig ist.
16.3 Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens
ein Überschuss, so fällt dieser in das Eigentum des
Jugendamtes der Stadt Zürich, welches nur zur Förderung
ausserschulischen Tätigkeiten im Bereich Informatik verwendet
werden darf.
Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung erarbeitet und
in Kraft gesetzt. Sie gelten für alle Mitglieder und werden mit
der Unterzeichnung des Anmeldeformulars anerkannt.
Zürich-Schwamendingen, 16. Juni 1994
Die Gründungsversammlung
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