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LUGS - Statuten und Protokolle

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Protokolle der Generalversammlungen

1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004a, 2004b, 2005, 2005b, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023.


Druckbare Version der Statuten: PDF (48 kB).

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung in Zürich-Schwamendingen am 16. Juni 1994 angenommen und zuletzt am 20. Mai 2011 an der Generalversammlung aktualisiert.


Statuten

  1. Name und Sitz
  2. Zweck
  3. Mittel
  4. Aufnahme von Mitglieder
  5. Austritt
  6. Ausschluss
  7. Organisation
  8. Generalversammlung
  9. Mitgliederversammlung
  10. Vorstand
  11. Kontrollstelle
  12. Protokoll
  13. Vereinsvermögen
  14. Haftung
  15. Statutenänderung
  16. Auflösung des Vereins
  17. Schlussbestimmungen

1. Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen "LUGS - Linux User Group Switzerland" besteht ein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unabhängiger Verein. Die Normen des ZGB über Vereine sind auf diese Vereinigung anwendbar, soweit sie durch die folgenden statuarischen Bestimmungen nicht geändert werden.

1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

1.3 Der Sitz und der Gerichtsstand befindet sich in Zürich.

2. Zweck

2.1 Der Verein bezweckt die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Benutzern von Linux, verschiedener Unix-Derivate und Opensource-Software, sowie die Pflege der Kameradschaft unter Mitgliedern.

2.2 Der Verein ist Eigentümer der Marke 'Linux' für die Klasse 'Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung' und sorgt dafür, dass sie von jedermann frei benutzt werden darf.

3. Mittel

3.1 Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  • Vereinskapital
  • Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen
  • Reinertrag aus Publikationen und andersweitigen Verkäufen
  • Ertrag aus der Durchführung von Kursen
  • Zinsen

3.2 Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung bestimmt, betragen jedoch maximal CHF 200.--.

3.3 Ehrenmitglieder, die von der Generalversammlung aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden, sind von der Beitragspflicht befreit.

3.4 Kurse durch LUGS erfolgen nur an Mitglieder und für diese möglichst zum Selbstkostenpreis (Entscheid beim Vorstand).

4. Aufnahme von Mitgliedern

4.1 Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der Vorstand mit 2/3Mehrheit. Die Abstimmung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied ist stimmpflichtig.

4.2 Die Anmeldung erfolgt durch Einsenden des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars an die Vereinsadresse. Für die definitive Aufnahme ist die Einzahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Vereinsjahr Bedingung.

5. Austritt

5.1 Der Austritt ohne finanzielle Verpflichtungen für das laufende Jahr kann bis zu einem Monat nach Veröffentlichung des GV-Protokolls erfolgen.

5.2 Der Austritt hat stets schriftlich (Brief oder e-Mail) zu erfolgen.

5.3 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf jegliche Rückerstattung.

6. Ausschluss

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dem Vereinszweck zuwiderhandeln, das Ansehen des Vereins schädigen, die Statuten und Vereinsbeschlüsse wiederholt missachten.

Dem auszuschliessenden Mitglied ist der Ausschlussantrag mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich innert zehn Tagen schriftlich bei dem/der VorstandspräsidentIn zu rechtfertigen.

Ein gültiger Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung und wird mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen. Vom gefassten Beschluss ist das Mitglied per Einschreibebrief zu verständigen.

Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nicht fristgemäss einzahlen, werden ohne Abmahnung ausgeschlossen.

Der Ausschluss kann auch ohne Angabe der Gründe erfolgen.

7. Organisation

Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Kontrollstelle

8. Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet im 2. Jahresquartal (April - Juni) statt. Obligatorische Traktanden sind:

8.1 Abnahme des Jahresberichtes und der Rechnungen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren

8.2 Wahlen:
a) des Vorstandes
b) der Rechnungsrevisoren

8.3 Anträge
Ferner fallen in den Aufgabenkreis der Generalversammlung:

  • Behandlung von Geschäften mit öffentlich-rechtlichem Einschlag
  • Statutenänderungen
  • Investitionsanträge
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Auflösung des Vereins

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse zu Statuten, Statutenänderungen und Auflösung des Vereines mit Zweidrittelsmehrheit, zu den übrigen Geschäften mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist spätestens 30 Tage im Voraus anzukündigen. Auf der Vereinswebseite wird eine provisorische Traktandenliste publiziert. Firmenmitglieder, sowie Mitglieder, welches dies ausdrücklich wünschen, erhalten eine schriftliche Einladung per Post.

Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens 14 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ausserordenliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, sobald ein Begehren von einem Fünftel der Mitglieder gestellt wird. Der Vorstand ist berechtigt, nach vorheriger Ansage, Türkontrollen zu verordnen.

9. Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der/die VereinspräsidentIn allein oder die Mehrheit des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen wird im Vereinsblatt publiziert.

An dieser Versammlung werden die laufenden Geschäfte beschlossen, soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlungen werden im Mitteilungsblatt des Vereins publiziert.

Die Versammlungen sind so kurz wie möglich zu halten, so dass der Treffcharakter nicht beeinträchtigt wird.

10. Vorstand

Zur Leitung des Vereins und zur Besorgung der laufenden Geschäfte wählt die Generalversammlung für das laufende Jahr einen Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • PräsidentIn
  • Vize-PräsidentIn
  • AktuarIn
  • KassierIn
  • RedaktorIn / BeisitzerIn
Der Vorstand kann neue Ämter vorschlagen.

Dringend notwendige Ersatzwahlen können an einer Mitgliederversammlung stattfinden.

Der/Die VorstandspräsidentIn vertritt den Verein Dritten gegenüber. Er/Sie führt zusammen mit dem/der AktuarIn in administrativem, zusammen mit dem/der KassierIn in finanziellen Angelegenheiten die rechtsverbindliche Unterschrift. Er/Sie leitet die Versammlungen und überwachen sämtliche Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand kann Mitglieder zur einmaligen, selbstständigen Vertretung des Vereins ermächtigen.

Auf Ende Geschäftsjahr wird die Rechnung abgeschlossen und den Rechnungsrevisoren vorgelegt, die sie mit Ihren Anträgen versehen an die Generalversammlung weiterleiten.

Der Vorstand besitzt eine Ausgabenkompetenz von Fr. 500.- jährlich, sofern dies die Mittel des Vereins nicht überschreiten.

Der Präsident und der Kassier haben in finanziellen Angelegenheiten Einzelunterschrift.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mit dem/der VorstandspräsidentIn oder dessen StellvertreterIn anwesend sind.

11. Kontrollstelle

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatz. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und sämtlicher dem Verein unterstellter Kassen sowie des Materialdepots.

12. Protokoll

Über die Verhandlungen und Beschlussfassungen sämtlicher Vereinsorgane ist ordnungsgemäss Protokoll zu führen. Dies geschieht durch den/die AktuarIn. Ist dieser nicht anwesend, so bestimmt der Vorstand einen Ersatz aus den eigenen Reihen.

13. Vereinsvermögen

Sämtliche Einnahmen und Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszweck Verwendung finden.

14. Haftung

Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

15. Statutenänderungen

Statutenänderungen können nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und erlangen ihre Gültigkeit, wenn deren Behandlung in der Einladung zur Generalversammlung mitgeteilt wurde.

16. Auflösung des Vereins

16.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung mit vollständigem Vorstand beschliessen, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage und nicht später als 30 Tage nach der ersten stattfinden darf; bei dieser zweiten Generalversammlung spielt die Zahl der anwesenden Mitglieder keine Rolle mehr. In beiden Fällen ist eine Zweidrittelsmehrheit zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins notwending.

16.2 Der Verein wird ohne Einberufung einer Generalversammlung aufgelöst, wenn der Vorstand nach einer Generalversammlung nicht mehr statutengemäss besetzt werden kann oder falls der Verein zahlungsunfähig ist.

16.3 Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so fällt dieser in das Eigentum des Jugendamtes der Stadt Zürich, welches nur zur Förderung ausserschulischen Tätigkeiten im Bereich Informatik verwendet werden darf.

17. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung erarbeitet und in Kraft gesetzt. Sie gelten für alle Mitglieder und werden mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars anerkannt.


Zürich-Schwamendingen, 16. Juni 1994
Die Gründungsversammlung

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